Illustration zum Thema barrierefreie Website nach BFSG: Laptop mit Website-Wireframe neben einer Waage der Justiz und einem Kreis-Symbol für Barrierefreiheit

Barrierefreie Website nach BFSG: Wer betroffen ist und was jetzt zu tun ist

Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) viele Unternehmen zu barrierefreien Websites. Betroffen bist du vor allem dann, wenn Verbraucher auf deiner Website kaufen, buchen oder Termine vereinbaren können. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Technischer Maßstab ist die WCAG 2.1 in der Stufe AA, bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 €. In diesem Beitrag erfährst du, ob du handeln musst und wie du am besten vorgehst.

Die gute Nachricht vorweg: Das BFSG ist kein Grund zur Panik, aber ein Grund zum Handeln. Die Schonfrist im Kopf vieler Unternehmer („das dauert doch noch“) ist vorbei. Die Marktüberwachung kontrolliert seit Ende 2025 aktiv, und die Zahl der Abmahnungen steigt. Gleichzeitig ist Barrierefreiheit keine reine Pflichtübung: Sie macht deine Website für alle Besucher besser bedienbar und zahlt nebenbei auf deine Sichtbarkeit bei Google ein.

Ein wichtiger Hinweis zur Einordnung: Ich bin Webdesigner, kein Rechtsanwalt. Dieser Beitrag fasst den Stand August 2026 sorgfältig recherchiert zusammen, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die technische Umsetzung auf deiner Website bin ich dagegen der richtige Ansprechpartner.

Was ist das BFSG? Kurz erklärt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act der EU (Richtlinie 2019/882) in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet erstmals auch private Unternehmen zur Barrierefreiheit. Vorher betrafen solche Pflichten in Deutschland fast nur öffentliche Stellen.

Der Gedanke dahinter: Millionen Menschen können viele Websites nicht nutzen, weil Texte zu kontrastarm sind, Formulare nicht mit der Tastatur bedienbar oder Bilder für Screenreader unsichtbar. Das BFSG soll sicherstellen, dass digitale Produkte und Dienstleistungen für alle zugänglich sind: für Menschen mit Sehbehinderung genauso wie für ältere Nutzer oder Menschen mit motorischen Einschränkungen.

Wichtig zu verstehen: Das Gesetz knüpft nicht an „Website haben“ an, sondern an das, was deine Website tut. Genau da entscheidet sich, ob du betroffen bist.


Wer ist betroffen und wer nicht?

Für Websites ist der zentrale Begriff die „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“. Gemeint sind digitale Angebote, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, um einen Vertrag anzubahnen oder abzuschließen. Übersetzt heißt das:

Das BFSG gilt in der Regel für dich, wenn:

  • du einen Online-Shop betreibst, egal wie klein, sobald Verbraucher dort bestellen können
  • deine Website eine Online-Terminbuchung oder Reservierung anbietet, etwa für Friseur, Praxis, Restaurant oder Werkstatt
  • du Buchungen, Gutscheine oder kostenpflichtige Anmeldungen direkt über die Website abwickelst
  • du zu den ausdrücklich genannten Branchen gehörst: Banken, Telekommunikation, Personenverkehr, E-Book-Anbieter

Nicht betroffen bist du in der Regel, wenn:

  • deine Website eine reine Informations- und Visitenkarten-Website ist: Leistungen, Referenzen, Anfahrt, Telefonnummer
  • du ausschließlich Geschäftskunden (B2B) ansprichst, denn das Gesetz schützt nur Verbraucher
  • du als Kleinstunternehmen Dienstleistungen anbietest: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme

Bleibt die Grauzone, über die Juristen aktuell am meisten diskutieren: das Kontaktformular. Ein einfaches Formular für allgemeine Anfragen gilt überwiegend als unkritisch. Sobald darüber aber gezielt konkrete Leistungen angefragt werden, etwa eine verbindliche Angebotsanfrage mit Terminwunsch, ist die Einordnung nicht abschließend geklärt. Höchstrichterliche Urteile dazu stehen noch aus. Mein pragmatischer Rat: Wer sich in dieser Grauzone bewegt, fährt mit einer barrierefreien Website auf der sicheren Seite und profitiert nebenbei von den Vorteilen für alle Besucher.

Infografik BFSG-Check in 3 Fragen: B2C-Angebot, Online-Kauf oder Buchung und Kleinstunternehmen-Ausnahme entscheiden, ob eine Website unter das BFSG fällt

Die Ausnahmen im Detail

Kleinstunternehmen: die wichtigste Ausnahme

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den BFSG-Pflichten befreit. Dafür müssen beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Ein Betrieb mit 4 Mitarbeitern und 3 Millionen Euro Umsatz ist also nicht befreit.

Der häufigste Denkfehler dabei: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer als Kleinstunternehmen Produkte herstellt oder verkauft, muss die Produktanforderungen trotzdem erfüllen. Für den kleinen Online-Shop heißt das in der Praxis: Der Verkauf über die Website ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, hier greift die Ausnahme, solange die Schwellen eingehalten werden. Im Zweifel lohnt der Blick auf die offiziellen FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder eine kurze rechtliche Beratung.

Unverhältnismäßige Belastung und grundlegende Veränderung

Daneben kennt das Gesetz zwei Härtefall-Ausnahmen: Wenn die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde (§ 17 BFSG) oder das Produkt beziehungsweise die Dienstleistung grundlegend verändern würde (§ 16 BFSG), kann davon abgesehen werden. Verlass dich darauf aber nicht leichtfertig: Beide Ausnahmen musst du selbst prüfen, dokumentieren und auf Verlangen der Marktüberwachung belegen. Für eine normale Unternehmenswebsite wird eine unverhältnismäßige Belastung nur selten begründbar sein.


Fristen und Übergangsregeln: Wie viel Zeit bleibt dir?

Die kurze und unbequeme Antwort: Für Websites gibt es keine allgemeine Schonfrist. Der Stichtag war der 28. Juni 2025. Die Übergangsregeln in § 38 BFSG schützen nur ganz bestimmte Altfälle:

KonstellationFristWas das praktisch heißt
Website oder Shop mit laufendem B2C-Angebotseit 28.06.2025Muss barrierefrei sein, keine Übergangsfrist
Dienstleistungsverträge von vor dem 28.06.2025bis Vertragsende, längstens 27.06.2030Altverträge dürfen unverändert auslaufen
Produkte, die vor dem 28.06.2025 rechtmäßig im Einsatz warenbis 27.06.2030Dürfen für die Dienstleistung weiter genutzt werden
Selbstbedienungsterminals (z. B. Ticket- und Geldautomaten)Ende der Nutzungsdauer, maximal 15 JahreBestandsgeräte genießen den längsten Schutz

Der Punkt, der oft missverstanden wird: Deine Website ist kein „Altvertrag“. Ein Online-Shop oder eine Terminbuchung ist ein laufendes Angebot, das sich täglich an neue Verbraucher richtet. Die Pflicht gilt hier also schon jetzt, nicht erst 2030.


Was verlangt das BFSG konkret von deiner Website?

Das Gesetz selbst bleibt technisch vage, die Details regelt die zugehörige Verordnung (BFSGV). In der Praxis ist der Maßstab die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA verweist. Eine aktualisierte Fassung der Norm, die die WCAG 2.2 einbezieht, ist bereits in Arbeit. Wer heute sauber nach WCAG 2.1 AA umsetzt und die wenigen neuen 2.2-Kriterien mitdenkt, ist auf beides vorbereitet.

Hinter den technischen Kürzeln stehen vier einfache Prinzipien. Deine Website muss sein:

  • Wahrnehmbar: Alt-Texte für Bilder, ausreichende Farbkontraste, Untertitel für Videos, Inhalte nicht nur über Farbe unterscheidbar
  • Bedienbar: Alles funktioniert per Tastatur, der Fokus ist sichtbar, nichts blinkt unkontrolliert, Zeitlimits sind fair
  • Verständlich: Klare Sprache, beschriftete Formularfelder, hilfreiche Fehlermeldungen, konsistente Navigation
  • Robust: Sauberer Code, den auch Screenreader und andere Hilfstechnologien zuverlässig auslesen können

Die Pflicht, die fast jeder übersieht: die Barrierefreiheitserklärung

Neben der Technik verlangt § 14 BFSG von Dienstleistern eine Information zur Barrierefreiheit, oft Barrierefreiheitserklärung genannt. Darin beschreibst du deine Dienstleistung, erklärst, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden, und nennst die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Diese Informationen müssen selbst barrierefrei, gut auffindbar und dauerhaft verfügbar sein: als eigene Unterseite oder in den AGB. Ausgerechnet diese vergleichsweise einfach umsetzbare Pflicht ist einer der häufigsten Auslöser für Abmahnungen, weil sie mit einem Blick von außen prüfbar ist.


Bußgelder, Abmahnungen, Kontrollen: die Lage im August 2026

Seit Herbst 2025 gibt es eine zentrale Kontrollinstanz: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie prüft auf zwei Wegen: aktiv durch eigene, teils automatisierte Kontrollen und reaktiv auf Beschwerden von Verbrauchern und Verbänden. Im Fokus stehen dabei zunächst Angebote mit großer Reichweite und Anbieter, die bereits negativ aufgefallen sind.

Stellt die Behörde Verstöße fest, fordert sie zunächst zur Nachbesserung auf. Wer nicht reagiert, riskiert Zwangsgelder, im Extremfall die Untersagung des Angebots und Bußgelder: bis zu 100.000 €, wenn eine Dienstleistung ohne die erforderliche Barrierefreiheit erbracht wird, bis zu 10.000 € bei Verstößen gegen Informationspflichten. Erste Bußgeldverfahren laufen, öffentlich dokumentierte Einzelfälle mit konkreten Summen gibt es bislang nicht.

Parallel dazu ist die Abmahnszene aktiv geworden: Seit Ende 2025 steigt die Zahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen deutlich, häufig wegen fehlender Barrierefreiheitserklärungen. Ob und in welchem Umfang solche privaten Abmahnungen rechtlich durchsetzbar sind, ist allerdings umstritten, erste veröffentlichte Urteile dazu werden für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet. Falls du eine Abmahnung erhältst: nicht vorschnell zahlen oder unterschreiben, sondern anwaltlich prüfen lassen. Daneben können Verbraucher und anerkannte Verbände über die kostenlose Schlichtungsstelle BGG Verstöße geltend machen.


So gehst du jetzt vor: der 6-Schritte-Fahrplan

Egal ob du klar betroffen bist oder dich freiwillig verbessern willst: Der Weg zur barrierefreien Website ist planbar. So sieht er in der Praxis aus:

Infografik: In 6 Schritten zur barrierefreien Website, von der Betroffenheits-Klärung über Barriere-Check und Quick Wins bis zu Barrierefreiheitserklärung, Prozessen und Dokumentation

Bei den Quick Wins in Schritt 3 holst du mit wenig Aufwand am meisten heraus. Genau diese Punkte tauchen in Prüfberichten am häufigsten auf: fehlende Alt-Texte, zu schwache Farbkontraste, Formularfelder ohne Beschriftung, ein unsichtbarer Tastatur-Fokus und eine unsaubere Überschriften-Struktur. Auch die Seitenbereiche selbst brauchen Struktur: Wie du Header, Navigation und Inhalt mit sogenannten Landmarks korrekt auszeichnest, zeige ich dir Schritt für Schritt im Beitrag Barrierefreies Webdesign: Landmarks in WordPress richtig nutzen.

Für den ersten Überblick helfen kostenlose Tools wie Lighthouse im Chrome-Browser oder die WAVE-Browsererweiterung. Verlass dich aber nicht allein darauf: Automatische Tests finden erfahrungsgemäß nur einen Teil der Barrieren. Ob ein Formular wirklich per Tastatur bedienbar ist und ob Alt-Texte inhaltlich Sinn ergeben, zeigt erst der manuelle Test.


Fazit: Pflicht für viele, Chance für alle

Das BFSG betrifft deutlich mehr Websites, als viele Unternehmer denken, aber auch weniger, als manche Panik-Schlagzeile suggeriert. Entscheidend sind drei Fragen: Richtet sich dein Angebot an Verbraucher? Kann man online kaufen, buchen oder Termine vereinbaren? Und greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme? Wenn du danach zu den Betroffenen gehörst, führt an der Umsetzung kein Weg vorbei, denn die Kontrollen laufen und die Abmahnungen nehmen zu.

Und selbst wenn das Gesetz dich (noch) nicht verpflichtet: Eine barrierefreie Website erreicht mehr Menschen, ist besser bedienbar, lädt meist schneller und wird von Google besser verstanden. Von sauberem, strukturiertem Code profitieren alle Besucher, nicht nur die mit Einschränkungen.

Wenn du wissen willst, wo deine Website steht: Mit meiner Webseiten-Analyse und Beratung prüfe ich deine Website strukturiert, auch auf die typischen BFSG-Stolperstellen, und du bekommst eine klare Prioritätenliste, was sich mit welchem Aufwand beheben lässt. Und wenn eine neue Website ansteht, baue ich sie dir mit meinem WordPress-Webdesign von Anfang an barrierefrei auf, das ist deutlich günstiger als jedes Nachrüsten.


FAQ: Häufige Fragen zum BFSG und barrierefreien Websites

Nein. Das BFSG greift bei Websites vor allem, wenn Verbraucher dort kaufen, buchen oder Termine vereinbaren können, dem sogenannten elektronischen Geschäftsverkehr. Reine Informations-Websites ohne solche Funktionen und reine B2B-Angebote fallen in der Regel nicht darunter. Für öffentliche Stellen gelten eigene, schon länger bestehende Regeln.

Ein einfaches Kontaktformular für allgemeine Anfragen gilt nach überwiegender Einschätzung nicht als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Umstritten ist die Lage, wenn über das Formular gezielt konkrete Leistungen oder Termine angefragt werden. Gerichtlich geklärt ist das noch nicht. Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt die wichtigsten Barrierefreiheits-Grundlagen trotzdem um.

Nicht für Websites. Die Frist bis zum 27. Juni 2030 gilt nur für Altfälle: Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, und Produkte, die vorher schon rechtmäßig im Einsatz waren. Ein laufender Online-Shop oder eine Terminbuchung richtet sich täglich an neue Verbraucher und muss deshalb schon heute barrierefrei sein.

Die Marktüberwachungsstelle (MLBF) fordert bei Verstößen zunächst zur Nachbesserung auf. Bleibt die aus, drohen Zwangsgelder, Bußgelder bis 100.000 € und im Extremfall die Untersagung des Angebots. Daneben steigt seit Ende 2025 die Zahl der Abmahnungen durch Wettbewerber und spezialisierte Kanzleien, häufig wegen fehlender Barrierefreiheitserklärungen.

Nein. Overlay-Widgets legen nur eine Bedienschicht über die Website, beheben die Barrieren im Code aber nicht. Fachleute und Behindertenverbände bewerten sie als unzureichend, teils sogar als zusätzliche Barriere für Screenreader-Nutzer. Als alleinige Maßnahme bieten sie keinen verlässlichen Schutz vor Bußgeldern oder Abmahnungen. Barrierefreiheit muss im Code, Design und Inhalt umgesetzt werden.

Betroffene Dienstleister müssen nach § 14 BFSG Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen: eine Beschreibung der Dienstleistung, wie die Anforderungen erfüllt werden und welche Marktüberwachungsbehörde zuständig ist. Die Erklärung muss selbst barrierefrei und leicht auffindbar sein, üblich ist eine eigene Unterseite „Barrierefreiheit“ im Footer oder die Aufnahme in die AGB.

Das hängt stark vom Zustand der Website ab. Quick Wins wie Alt-Texte, Kontraste und Formular-Beschriftungen sind oft mit wenigen Stunden Aufwand erledigt. Eine technisch veraltete Website nachzurüsten kann dagegen teurer werden als ein sauberer Neuaufbau. Am günstigsten ist Barrierefreiheit immer dann, wenn sie von Anfang an mitgeplant wird. Eine Analyse vorab schafft Klarheit über den tatsächlichen Aufwand.

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